Mineralöl- und Tankstellentechnik – Alle Fragen und Antworten auf einen Blick
Die Inhalte dieses FAQ-Katalogs wurden uns freundlicherweise von unserem Partner, der Seppeler Rietbergwerke GmbH & Co. KG Gruppe, zur Verfügung gestellt.
FAQ Mobile Tankanlagen
Genehmigung / Prüfung
Ist die mobile Tankanlage als Transportbehälter zugelassen? In diesem Fall ist für den Transport keine Genehmigung erforderlich. Solltest Du die Anlage stationär im Sinne der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einsetzen, musst Du allerdings die Vorgaben für eine stationäre Kraftstofftankanlage beachten.
Ja, die Tankanlagen müssen wiederkehrend nach dem ADR geprüft werden. Anders verhält es sich mit als Fass oder Verpackung zugelassenen Containern. Diese unterliegen nicht der Pflicht zur wiederkehrenden Prüfung. Andere eventuell erforderliche Prüfungen wie zum Beispiel nach UVV oder Explosionsschutz bei Benzinlösungen sind ebenfalls gemäß den vorgeschriebenen Abständen in Deiner Verantwortung durchzuführen.
Nein. Kunststoff- oder Kombinations-IBC mit Kunststoffinnenbehälter dürfen nach ADR-Absatz 4.1.1.15 maximal fünf Jahre verwendet werden. Aber: Der Kunststoffbehälter kann über eine Reparatur durch einen anerkannten Fachbetrieb ausgetauscht und nach einer anschließenden Prüfung für weitere fünf Jahre genutzt werden.
Dies ist in der Gefahrgutregel BAM-GGR 002 der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) geregelt. Wir führen als BAM-Prüfstelle gerne sowohl die 2½-jährlichen als auch die 5-jährlichen wiederkehrenden Prüfungen und Inspektionen an Deinem Tankcontainer durch.
Inspektion nach 2½ Jahren:
- Durch eine bei der BAM registrierte Inspektionsstelle II, gemäß BAM-GGR 002 – Teil B, Absatz B 1.2.1, B 2.1 und B 3.1.
Inspektion nach 5 Jahren:
- Durch eine bei der BAM registrierte Inspektionsstelle I, gemäß BAM-GGR 002 – Teil A, Absatz A 1.2.1, A 2.1 und A 3.1.
Details sind in den ADR/RID-Abschnitten 6.5.4.4 und 6.5.6.7 definiert. Zusammengefasst sind dies folgende Arbeiten:
Inspektion nach 2½ Jahren:
- Prüfung des äußeren Zustands
- Prüfung der Kennzeichnung
- Prüfung der Funktion der Bedienausrüstung
- Dichtheitsprüfung mit Luft mit 0,2 bar Überdruck
Inspektion nach 5 Jahren:
- Umfang der Inspektion nach 2½ Jahren
- Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster
- Innenbesichtigung
Transport
Stelle sicher, dass die Warnhinweise und die Kennzeichnung am Behälter vollständig und lesbar sind. Sofern der Transport unter „vereinfachten Bedingungen“ (ohne Überschreitung der Freigrenzen gemäß ADR-Abschnitt 1.1.3.6, 1000-Punkte-Regel) erfolgt, müssen lediglich ein 2-Kilogramm-Feuerlöscher und ein Beförderungspapier mitgeführt werden. Beachte bitte: Natürlich müssen die vorgeschriebenen Inspektionen termingerecht durchgeführt werden. Auch der Behälter selbst muss intakt und alle Öffnungen am Behälter dicht verschlossen sein.
Mobile Tankanlagen, die zugelassen sind, dürfen unter vereinfachten Bedingungen transportiert werden. Dies ist immer dann möglich, wenn die in ADR-Abschnitt 1.1.3.6 genannten Freigrenzen (1000-Punkte-Regel) nicht überschritten werden. Beim Transport unter vereinfachten Bedingungen brauchen diverse ADR-Vorschriften nicht berücksichtigt zu werden.
Hier die wichtigsten Vorschriften auf einen Blick:
- Anforderungen an das Fahrzeug und dessen Ausrüstung: Keine orangen Warntafeln vorne und hinten erforderlich.
- Besondere Schulung des Fahrzeugführers: Kein ADR-Schein (Gefahrgutfahrerschein) erforderlich.
Die Freigrenze für Diesel beträgt 1.000 Liter (= 1.000 Punkte), die für Benzin 333 Liter (= 999 Punkte) pro Beförderungseinheit (Fahrzeug mit/ohne Anhänger). Voraussetzung ist, dass kein weiteres Gefahrgut transportiert wird. Größere Mengen dürfen mit zugelassenen Behältern ebenfalls transportiert werden, jedoch sind dann alle ADR-Vorschriften für einen Gefahrguttransport einzuhalten.
Betrieb / Wartung
Gemäß TRbF 30 Anhang 4 dürfen ortsbewegliche Arbeitsmaschinen aus Tankcontainern im Vollschlauchsystem mit einem Volumenstrom von maximal 200 Litern/min befüllt werden. Die Betankung von Kraftfahrzeugen aus Tankcontainern ist nicht zulässig. Die Aufstellung muss auf ebenem und ausreichend tragfähigem Untergrund erfolgen. Bei der Abgabe von Benzin muss der Behälter ausreichend geerdet sein.
Unsere Tankcontainer dürfen zum Transport und zum Lagern brennbarer Flüssigkeiten verwendet werden. Willst Du unsere Modelle am Ort der Lagerung als Entnahmebehälter einsetzen, dürfen diese dort nicht wieder befüllt werden. Dies muss auf einer Abfüllfläche wie etwa einer Tankstelle vorgenommen werden. Das Befüllen des Behälters darf zudem nur über den dafür vorgesehenen Füllstutzen erfolgen, entweder von einem Tankfahrzeug aus mit Ankoppelung des Grenzwertgebers oder auf einer Tankstelle, auch Eigenverbrauchstankstelle, mit selbsttätig schließender Zapfpistole.
FAQ Stationäre Tankanlagen Diesel
Genehmigung / Prüfung
Allgemein gilt, dass Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen, die mehr als 220 Liter umfassen, anzeigepflichtig sind. Für die Errichtung einer Tankanlage wird grundsätzlich eine Genehmigung benötigt. Sofern der Lagerbehälter (bis 10.000 Liter) und der Abfüllplatz eine gültige Zulassung besitzen, ist nur eine AwSV-Anzeige nach § 62 notwendig (Ausnahme Schleswig-Holstein). Alle anderen Anlagentypen benötigen eine Baugenehmigung für die Errichtung.
Dieseltankanlagen mit mehr als 1.000 Litern Inhalt müssen vor der Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen geprüft werden. Auf diese Prüfung kann verzichtet werden, wenn die Aufstellung durch einen Fachbetrieb erfolgt ist.
Eine Dieseltankanlage mit einem Volumen von bis zu 10.000 Litern muss nicht wiederkehrend geprüft werden (in Wasserschutzgebieten bis zu 5 m³). Die örtlichen Behörden können jedoch weitergehende Anforderungen stellen.
Lagerbehälter sind nicht für den Transport von Gefahrgut zugelassen und dürfen deshalb im befüllten Zustand generell nicht transportiert werden. Wenn ein Lagerbehälter an einen anderen Standort gebracht werden soll, muss er bis auf eine technisch bedingte Restmenge entleert und alle Öffnungen müssen dicht verschlossen werden. Bei einem solchen Transport unterliegt der Behälter den Regelungen gemäß ADR-Unterabschnitt 1.1.3.1 f).
Aufstellung
Dieseltankanlagen mit Lagerbehältern sind in der Regel Eigenverbrauchstankstellen. Das bedeutet: Es handelt sich um Anlagen mit geringem Verbrauch, die gemäß AwSV eine Jahresabgabe von 100 Kubikmetern nicht übersteigen. Die Anforderungen an Tankstellen für Kraftfahrzeuge werden in TRwS 781 definiert. Generell ist zu beachten, dass ein zugelassener Lagerbehälter auch für die Aufstellung im Freien geeignet sein muss. Der Behälter sollte doppelwandig im Sinne der AwSV oder mit einer zugelassenen Auffangwanne versehen sein. Weiterhin ist eine Abfüllfläche erforderlich. Ein entsprechender Anfahrschutz ist ebenfalls zu gewährleisten.
Doppelwandige Anlagen im Sinne der AwSV § 2 (17) bestehen aus zwei unabhängigen Wänden. Der Zwischenraum ist mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet, das undichte Stellen an den inneren und äußeren Wänden anzeigt. Alle Kraftstofftankanlagen sind doppelwandige Anlagen. Dies gilt auch für alle Kraftstoffcontainer, die aus zwei Wänden bestehen. Behälter in oder auf einer Auffangwanne hingegen gelten nicht als doppelwandige Anlagen im Sinne der AwSV.
Gemäß TRwS 781 ist eine Abfüllfläche sowohl für die Befüllung des Behälters als auch für die Betankung der Fahrzeuge erforderlich. Für Anlagen unter 1.000 Liter Lagervolumen gelten vereinfachte Bedingungen.
Für die Größe der Abfüllfläche sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
a) Befüllung der Lagerbehälter: Der Wirkbereich bei der Befüllung umfasst die waagerechte Schlauchführungslinie um die Anschlussarmatur des Lagerbehälters plus 2,5 Meter zu allen Seiten.
b) Abgabe – Betankung von Fahrzeugen: Hier gilt die Regel: Zapfschlauchlänge einschließlich Zapfventil plus ein Meter in alle Richtungen. Der sich dadurch ergebende Kreis kann durch eine Spritzschutzwand zum Halbkreis verkleinert werden. Hierfür ist eine Spritzschutzwand von mindestens einem Meter Höhe und ausreichender Breite erforderlich.
FAQ Stationäre Tankanlagen Benzin
Genehmigung / Prüfung
Nein, denn Benzintankanlagen sind nach Betriebssicherheitsverordnung erlaubnisbedürftig. In der Regel muss auch ein Bauantrag gestellt werden.
Ja, eine Benzintankanlage muss vor Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen geprüft werden.
Gemäß Betriebssicherheitsverordnung muss die Prüfung in Abständen von fünf Jahren wiederholt werden.
Lagerbehälter sind nicht für den Transport von Gefahrgut zugelassen und dürfen deshalb im befüllten Zustand nicht transportiert werden. Wenn ein Lagerbehälter an einen anderen Standort gebracht werden soll, muss der Behälter bis auf eine technisch bedingte Restmenge entleert und alle Öffnungen müssen dicht verschlossen werden. Bei einem solchen Transport unterliegt der Behälter den Regelungen gemäß ADR.
Aufstellung
Die Anforderungen an eine Tankanlage sind in der TRwS 781 definiert. Zu beachten ist, dass ein zugelassener Lagerbehälter für die Aufstellung im Freien eingesetzt wird. Der Behälter sollte doppelwandig im Sinne der AwSV sein. Es ist zudem ein Abstand von mindestens zehn Metern zu Gebäuden einzuhalten, wenn diese nicht feuerbeständig (F90 gemäß DIN 4102) sind. Außerdem ist ein entsprechender Anfahrschutz zu gewährleisten.
Doppelwandige Anlagen im Sinne der AwSV § 2 (17) bestehen aus zwei unabhängigen Wänden. Der Zwischenraum ist mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet, das undichte Stellen an den inneren und äußeren Wänden anzeigt. Alle Kraftstofftankanlagen sind doppelwandige Anlagen. Dies gilt im Übrigen auch für alle Kraftstoffcontainer, die aus zwei Wänden bestehen. Behälter in oder auf einer Auffangwanne hingegen sind keine doppelwandigen Anlagen im Sinne der AwSV.
Gemäß TRwS 781 ist eine Abfüllfläche sowohl für die Befüllung des Behälters als auch für die Betankung der Fahrzeuge erforderlich. Für eine Eigenverbrauchstankanlage mit geringem Verbrauch gelten vereinfachte Bedingungen.
Für die Größe der Abfüllfläche sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
a) Befüllung des Lagerbehälters: Der Wirkbereich bei der Befüllung umfasst die waagerechte Schlauchführungslinie um die Anschlussarmatur des Lagerbehälters plus 2,5 Meter zu allen Seiten.
b) Abgabe – Betankung der Fahrzeuge: Hier gilt die Regel: Zapfschlauchlänge einschließlich Zapfventil plus ein Meter in alle Richtungen. Der sich dadurch ergebende Kreis kann durch eine Spritzschutzwand zum Halbkreis verkleinert werden. Hierfür ist eine Spritzschutzwand von mindestens einem Meter Höhe und ausreichender Breite erforderlich.
Bei Auslegung der Abfüllfläche ist weiterhin das Rückhaltevolumen zu berücksichtigen. Hierfür gilt:
a) Befüllung des Lagerbehälters: Bei der Befüllung des Lagerbehälters ist ein Rückhaltevolumen für die Kraftstoffmenge erforderlich, die bis zum Wirksamwerden selbsttätig wirkender Sicherheitseinrichtungen austreten kann. Hieraus ergibt sich, dass beim Abfüllen unter Verwendung einer Abfüll-Schlauch-Sicherung (ASS) ein Rückhaltevermögen von 100 Litern erforderlich ist. Beim Befüllen unter Verwendung von Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und Not-Aus-Betätigung (ANA) muss ein Rückhaltevermögen von 900 Litern gegeben sein.
b) Abgabe – Betankung von Fahrzeugen: Für die Abgabe rechnet sich das Rückhaltevolumen aus der maximalen Fördermenge der Kraftstoffpumpe innerhalb von drei Minuten. Das bedeutet: Nenn-Förderleistung der Pumpe 50 Liter/min ergibt ein Rückhaltevolumen von 150 Litern.
Betrieb / Wartung
Die Abgabeeinrichtung muss schnell abgeschaltet werden können. Eventuell ist ein Not-Ausschalter zu installieren. Halten Sie immer einen Feuerlöscher und Ölbindemittel bereit und hängen Sie eine Betriebsanweisung aus. Die Gefährdungsbeurteilung gemäß Betriebssicherheitsverordnung ist durchzuführen und das Ex-Schutz-Dokument ist zu erstellen.
Kraftstofftankanlagen sind weitestgehend wartungsfrei. Behälter und Ausrüstung sind jedoch regelmäßig auf eventuelle Beschädigungen zu kontrollieren, denn die Kraftstofftankanlage darf nur in einwandfreiem Zustand eingesetzt werden. Das Leckanzeigegerät und ein ggf. vorhandener Grenzwertgeber sowie eine eventuell montierte Pumpe sind nach Maßgabe der jeweiligen Betriebsanleitung zu überprüfen.
FAQ Lager- und Sammelbehälter nicht entzündliche Stoffe (AIII)
Genehmigung / Prüfung
Gemäß TRbF20 bedarf die ausschließliche Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten (Flammpunkt über 55°C) bzw. nicht entzündlichen Stoffe weder der Anzeige noch der Erlaubnis.
Anlagen mit mehr als 1.000 Litern Inhalt müssen vor der Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen geprüft werden. Bis zu einem Anlagenvolumen von zehn Kubikmetern kann auf die Prüfung verzichtet werden, sofern die Aufstellung durch einen Fachbetrieb erfolgt ist. Die Prüfpflichten werden in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) geregelt.
Anlagen bis 10.000 Liter müssen nicht wiederkehrend geprüft werden (in Wasserschutzgebieten gilt diese Regelung nur für Anlagen bis fünf Kubikmeter). Bei einem Anlagenvolumen von mehr als zehn Kubikmetern (Inhalt aller Behälter) ist im Abstand von fünf Jahren eine Prüfung durch einen Sachverständigen vorzunehmen. Die örtlichen Behörden können weitergehende Anforderungen stellen.
Aufstellung
Gemäß AwSV müssen Anlagen so beschaffen sein, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Die Anlagen müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein. Undichte Stellen müssen zudem schnell und zuverlässig erkennbar sein. Auch austretende, wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten werden. Außerdem sind betriebsbedingt auftretende Tropfverluste aufzufangen. Die Aufstellung muss auf ausreichend befestigtem Untergrund erfolgen und ein entsprechender Anfahrschutz muss gewährleistet werden.
Für doppelwandige Anlagen im Sinne der AwSV ist keine Auffangwanne erforderlich – ansonsten gilt: Im Schadensfall austretende Stoffgemische, die wassergefährdende Stoffe enthalten können, müssen zurückgehalten werden können. Das Auffangvolumen des Lagerraumes muss, dem bei Betriebsstörungen maximal freisetzbaren Volumen der Stoffe entsprechen. Bei Anlagen bis 1 Kubikmeter und für Flüssigkeiten der WGK1 ist kein Rückhaltevolumen erforderlich.
Befüllung / Betrieb / Wartung
Lagerbehälter dürfen nur mit festem Rohrleitungsanschluss und unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt werden. Sammelbehälter mit Einfülltrichter dürfen diskontinuierlich mit kleinen Mengen ohne Überfüllsicherung befüllt werden.
Ab einem Anlagevolumen vom mehr als einem Kubikmeter hat der Betreiber eine Anlagenbeschreibung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und daraus die für den Betrieb notwendigen Maßnahmen in einer Betriebsanweisung festzulegen.
Lager- und Sammelbehälter sind weitestgehend wartungsfrei. Behälter und Ausrüstung sind jedoch regelmäßig auf eventuelle Beschädigungen zu kontrollieren. Die Anlage darf nur bei einwandfreiem Zustand eingesetzt werden. Das Leckanzeigegerät und eine eventuell vorhandene Überfüllsicherung sowie weitere ggf. vorhandene Ausrüstungsteile sind nach Maßgabe der jeweiligen Betriebsanleitung zu überprüfen.
FAQ Lager- und Sammelbehälter entzündliche Stoffe (AI)
Genehmigung / Prüfung
Gemäß TRbF20 ist die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, elh-Flüssigkeiten (Flammpunkt unter 55 °C), beziehungsweise entzündlichen Stoffen mit einem Volumen von mehr als 450 Litern erlaubnisbedürftig. Das Gleiche gilt für Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 Litern.
Ja, eine Prüfung vor Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen ist erforderlich.
Lager- und Sammelbehälter für entzündliche Stoffe müssen in einem Abstand von fünf Jahren geprüft werden.
Aufstellung
Nach AwSV müssen Anlagen so beschaffen sein, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Die Anlagen müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Undichte Stellen müssen ebenso schnell und zuverlässig erkennbar sein wie austretende wassergefährdende Stoffe, die zurückgehalten werden müssen. Darüber hinaus sind betriebsbedingt auftretende Tropfverluste aufzufangen. Und: Die Aufstellung muss auf ausreichend befestigtem Untergrund erfolgen. Ein entsprechender Anfahrschutz ist zu gewährleisten. Weiterhin darf sich eventuell auslaufende entzündliche Flüssigkeit nicht unkontrolliert ausbreiten können. Darüber hinaus darf der Behälter nicht der direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt sein.
Doppelwandige Anlagen im Sinne der AwSV § 2 (17) bestehen aus zwei unabhängigen Wänden. Der Zwischenraum ist mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet, das undichte Stellen an den inneren und äußeren Wänden anzeigt. Alle Kraftstofftankanlagen sind doppelwandige Anlagen. Dies gilt im Übrigen auch für alle Kraftstoffcontainer, die aus zwei Wänden bestehen. Behälter in oder auf einer Auffangwanne hingegen sind keine doppelwandigen Anlagen im Sinne der AwSV.
Es ist ein Abstand von mindestens zehn Metern zu Gebäuden einzuhalten, wenn diese nicht feuerbeständig (F90 gemäß DIN 4102) sind. Bei der Aufstellung in Gebäuden müssen Wände, Decken und Türen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein. Von angrenzenden Räumen müssen Lagerräume feuerbeständig (F90 nach DIN 4102) abgetrennt sein. Außerdem muss die Lüftung ständig einen mindestens fünffachen Luftaustausch gewährleisten.
Für doppelwandige Anlagen im Sinne der AwSV ist keine Auffangwanne erforderlich – ansonsten gilt: Im Schadensfall austretende Stoffgemische, die wassergefährdende Stoffe enthalten können, müssen zurückgehalten werden können. Das Auffangvolumen des Lagerraumes muss dem bei Betriebsstörungen maximal freisetzbaren Volumen der Stoffe entsprechen. Bei Anlagen bis ein Kubikmeter und für Flüssigkeiten der WGK1 ist kein Rückhaltevolumen erforderlich.
Befüllung / Betrieb / Wartung
Lagerbehälter dürfen nur mit festem Rohrleitungsanschluss und unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt werden. Rietberg-Sammelbehälter mit Einfülltrichter dürfen diskontinuierlich mit kleinen Mengen ohne Überfüllsicherung befüllt werden.
Ab einem Anlagevolumen von mehr als einem Kubikmeter hat der Betreiber eine Anlagenbeschreibung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und daraus die für den Betrieb notwendigen Maßnahmen in einer Betriebsanweisung festzulegen. Außerdem muss die Gefährdungsbeurteilung gemäß Betriebssicherheitsverordnung durchgeführt und das Ex-Schutz-Dokument erstellt werden.
Lager- und Sammelbehälter sind weitestgehend wartungsfrei. Behälter und Ausrüstung sind jedoch regelmäßig auf eventuell auftretende Beschädigungen zu kontrollieren. Nur bei einwandfreiem Zustand darf die Anlage eingesetzt werden. Das Leckanzeigegerät und eine eventuell vorhandene Überfüllsicherung sowie weitere eventuell vorhandene Ausrüstungsteile sind nach Maßgabe der jeweiligen Betriebsanleitung zu überprüfen.